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MEIN RECHT | Leser fragen – Profis antworten
Thema:
PFLEGEKARENZ und PFLEGETEILZEIT
Rechtsanwalt Mag. Karlheinz Amann be- antwortet in MEIN LEBEN Patientenfragen mit Schwerpunkt Sozial- und Sozialver- sicherungsrecht. Wenn Sie hierzu eine Frage haben, sind Sie herzlich eingeladen, sich an MEIN LEBEN zu wenden. Ihr Problem wird selbstverständlich auf Wunsch auch anonym behandelt.
FRAGE: Ich habe gehört, dass es die Möglichkeit einer Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit gibt. Un- ter welchen Voraussetzungen kann ich Pflege- karenz/Pflegeteilzeit in Anspruch nehmen?
Pflegekarenz/Pflegeteilzeit kann für die Pflege naher An- gehöriger in Anspruch genommen werden, die zumin- dest Pflegegeld der Stufe 3 erhalten. Bei minderjährigen Angehörigen oder Angehörigen, die an Demenz erkrankt sind, ist bereits ein Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 1 ausreichend.
Um Pflegekarenz/Pflegeteilzeit in Anspruch nehmen zu können, muss weiters eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber getroffen werden und das Arbeitsver- hältnis zumindest 3 Monate ununterbrochen bestanden haben. Für Personen, die lediglich geringfügig beschäftigt sind, ist die Möglichkeit von Pflegekarenz/Pflegeteilzeit jedoch ausgeschlossen.
Als nahe Angehörige gelten die Ehegattin/der Ehegatte und deren Kinder, die eingetragene Partnerin/der einge- tragene Partner und deren Kinder, die Lebensgefährtin/ der Lebensgefährte und deren Kinder, die Eltern, Groß- eltern, Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern, die Kinder, En- kelkinder, Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder, Geschwister sowie Schwiegereltern und Schwiegerkinder. Ein gemein- samer Haushalt mit dem zu pflegenden nahen Angehöri- gen ist nicht erforderlich.
Die Pflegekarenz/Pflegeteilzeit ist dazu gedacht, eine bessere Vereinbarkeit von Pflege und Beruf zu gewähr- leisten, wobei das dahinterstehende Ziel vor allem darin besteht, Pflege im Fall eines plötzlich auftretenden Pfle-
gebedarfs oder zur Entlastung einer pflegenden Person für eine bestimmte Zeit zu ermöglichen. Pflegekarenz und Pflegeteilzeit stellen somit Überbrückungsmaßnah- men dar und können daher für eine Dauer von 1 bis ma- ximal 3 Monaten vereinbart werden.
Pflegekarenz/Pflegeteilzeit kann nicht in mehreren Tei- len vereinbart werden. Für ein und dieselbe zu pflegen- de/betreuende Person kann Pflegekarenz/Pflegeteilzeit nur einmal vereinbart werden. Wird die Pflegegeldstufe der zu pflegenden/betreuenden Person erhöht, kann ein- malig eine neuerliche Vereinbarung von Pflegekarenz/ Pflegeteilzeit getroffen werden. Pro pflegebedürftiger/zu betreuender Person kann Pflegekarenz jedoch maximal für 12 Monate in Anspruch genommen werden.
Es ist allerdings zulässig, dass mehrere Personen für eine zu pflegende/betreuende Person Pflegekarenz/ Pflegeteilzeit in Anspruch nehmen. So könnten etwa 2 Geschwister hintereinander je eine Pflegekarenz von 3 Monaten für die Pflege eines Elternteils in Anspruch nehmen und dadurch insgesamt einen Zeitraum von 6 Monaten abdecken.
Seit 01. 01. 2020 besteht in Betrieben mit mehr als 5 Ar- beitnehmern gegenüber dem Arbeitgeber ein Rechtsan- spruch auf zumindest 2 Wochen Pflegekarenz/Pflege- teilzeit. In diesen 2 Wochen kann mit dem Arbeitgeber eine Verlängerung vereinbart werden. Kommt keine Ver- einbarung zustande, besteht dennoch ein Anspruch auf weitere 2 Wochen Pflegekarenz/Pflegeteilzeit.
Während der Pflegekarenz besteht ein Motivkündigungs- schutz, ein Anspruch auf Pflegekarenzgeld sowie eine
28 | MEIN LEBEN 2/2021